Baugutachten

Gutachten beantworten im Kern technische Fragen oder stellen einen Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt fest.
Die Beantwortung von technischen Fragestellungen ist klassische Aufgabe des Sachverständigen.

Häufige Fragestellungen können sein:

  • Stellt der festgestellte Zustand einen „Mangel“ dar?
  • Ist die Bauleistung abnahmereif?
  • Was ist Ursache eines Bauschadens?
  • Wie ist ein Bauschaden zu bewerten? Welche Kosten fallen für die Beseitigung an?
  • Wie ist eine bauliche Situation fachgerecht zu lösen?
  • Welche Risiken oder Vorteile haben verschiedene Varianten der Ausführung?

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in keiner Form geschützt.
Es gibt zertifizierte Sachverständige entweder nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder einer bekannten (oder weniger bekannten) Organisation/Verein.
Daneben gibt es noch amtlich oder staatlich anerkannte Sachverständige. Diese werden in der Regel in begrenzten Bereichen hoheitlich tätig (z.B. Überprüfung von Aufzuganlagen, Druckbehältern usw.)
sowie natürlich selbst ernannte Sachverständige.
Einen Bezeichnungsschutz gibt es für „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“. Nach jeweiligem Landesrecht wird die Bestellung von den zuständigen Bestellungskörperschaften geführt (IHK, Architekten-/Ingenieurkammer, HWK).
Sie müssen die besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachgewiesen haben. Dies geschieht (je nach Gebiet) meist bundeseinheitlich mit der Unterstützung von Fachgremien / Fachausschüssen und beinhaltet in der Regel eine schriftliche, praktische und mündliche Prüfung.
Sie unterliegen in dem Zeitraum der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog, der in der Sachverständigenordnung und der Zivilprozessordnung verankert ist.
Vereinfacht müssen sie ihre Leistung unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden.

Ein Privatgutachten ist ein von einer Partei zur Klärung anstehender Fragen beauftragtes Gutachten.

„Privat“ oder besser „Parteigutachten“ bedeutet hierbei lediglich, dass der Sachverständige privat (und eben nicht gerichtlich) beauftragt wurde.

Im Gegensatz zu einem Gerichtsgutachten kann der Auftraggeber die Fragestellung des Gutachtens und frei über dessen weitere Verwendung bestimmen. Die grundsätzlichen Anforderungen an das Gutachten sind im Prinzip gleich. Auch Privatgutachten sind unabhängig und unparteilich.

Mögliche Zielsetzungen des Privatgutachtens sind:

Vorlage bei Gericht (Parteigutachten/ Parteivortrag). Entweder vor der Hinzuziehung eines Gerichtsgutachters, um das Gutachten in die Beweisfragestellung einzubeziehen oder bei bereits vorliegendem Gerichtsgutachten, um dieses unparteilich kritisch zu bewerten.

Außergerichtliche Klärung. Dies muss nicht zwangsläufig immer ein formales Schiedsgutachten sein. Oft reicht auch eine begründete, sachliche Feststellung, um die Vermittlung zwischen den Parteien wieder zu beleben.

Mögliche Entscheidungshilfe. Bei eigener Unsicherheit über die Relevanz eines Baufehlers und zur Abstimmung des weiteren Vorgehens. Oft auch als private Beweissicherung, um einen Bauzustand schnell zu dokumentieren.  Dient oft auch als Grundlage für eine Klageschrift.

Ein Schiedsgutachten soll eine technische Frage abschließend klären.
Ist eine Frage zwischen zwei oder mehr Parteien strittig, können Sie ein Schiedsgutachten anfertigen lassen. Sofern das Gutachten nicht offensichtlich falsch ist, ist die technische Ebene geklärt. Das Ergebnis ist dann für alle Parteien bindend.

Durch eine Schiedsgutachtenvereinbarung kann oft ein Rechtsstreit vermieden werden.

Die „private“ Beweissicherung darf nicht verwechselt werden mit dem „selbstständigen Beweisverfahren“.
Dieses ist ein gerichtliches Verfahren, dass bei dem Prozessgericht beantragt wird.

Bei Beweissicherungen geht es häufig um den Zustand von Gebäuden, bevor eine Baumaßnahme durchgeführt wird. Typisch bei innerstädtischen Baumaßnahmen, um Auswirkungen auf benachbarte Gebäude durch die Baumaßnahme zu dokumentieren.

Möglich ist auch die Aufnahme eines Bauzustands zu einem bestimmten Zeitpunkt, wenn ein anderer Unternehmer das Bauvorhaben übernimmt oder der Auftragnehmer insolvent geworden ist.

Baubegleitend ist eine Beweissicherung erforderlich, wenn die Beweise durch den fortschreitenden Bauprozess verloren gehen könnten.

Das Gericht bestimmt, welche Tatsachen strittig sind und nach Rechtsmeinung des Gerichts aufgeklärt werden müssen. Diese werden in einem Beweisbeschluss formuliert und es wird ein Sachverständiger „hinzugezogen“.

Der gerichtliche Sachverständiger ist grob ausgedrückt „Helfer des Gerichts“ zur Beantwortung technischer Fragestellungen, die das Gericht für wesentlich hält.

Die Auswahl ist in §404 ZPO geregelt. Die Parteien könnten sich z.B. auf einen Sachverständigen einigen. Sind für das Gutachtengebiet Sachverständige öffentlich bestellt, sollten diese hinzugezogen werden. Die bestellenden Kammern führen hierzu eine gemeinsame Liste (IHK, Architekten- und Ingenieurkammer, HWK).

Grundsätzlich hat der gerichtliche Sachverständige der Sachverständigenordnung Folge zu leisten.

Die Vielzahl der Versicherungsarten und daraus folgenden Schadensregulierungen/-arten ist für eine Übersicht zu lang.

Ganz allgemein geht es in der Regel darum, einen angemessenen Ersatz festzulegen. Angemessen ist ein Ersatz, wenn er auch bei Strittigkeit Bestand hat, also keine der beiden Parteien einseitig besser stellt.

Der Untersuchungsaufwand richtet sich nach der Schadenshöhe und dem zu erwartenden Ergebnis.

Vielfach sehen die allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) bei Sachversicherungen zur Feststellung der Schadenshöhe ein „Sachverständigenverfahren“ vor. Das Grundprinzip ist, dass beide Parteien jeweils einen Sachverständigen benennen und diese (zur Klärung von strittigen Punkten) einen Obmann festlegen. Im Idealfall ist das Ergebnis einvernehmlich. Die Regelungen weichen in den einzelnen AVB hinsichtlich der Durchführung und Kosten durchaus ab.

Eine Pauschale Angabe zu den Kosten ist nicht möglich. Die Kosten sind abhängig der Aufgabenstellung, der Untersuchungstiefe, eventuell eingesetzten Geräten oder externen Laborkosten usw.
Rufen Sie einfach an – wenn ich den Umfang grob kann, kann ich den groben Aufwand abschätzen.
Wir vereinbaren einen entsprechenden Kostenrahmen. Sollte sich während der Bearbeitung / Untersuchung herausstellen dass der Aufwand signifikant höher ist oder sich die Aufgabenstellung ändert, wird dies rechtzeitig mit den auftraggebenden abgesprochen.

 

   
Stundensatz 130,90 € (110,00 netto)
Fahrtkosten inkl. Fahrtzeit (bis 100 km) 1,70 € /km (1,43 netto)
Fahrtkosten inkl. Fahrtzeit (> 100 km) nach Vereinbarung
   
Nebenkosten / Allgemeinkosten / Messgeräteeinsatz 5% auf Nettosumme

Stand 2023
Angaben inkl. 19% MwSt